DGB Bezirk Berlin-Brandenburg

Quelle: http://www.berlin-brandenburg.dgb.de/article/articleview/6684/

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Berliner Bündnis gegen Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung

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Der DGB Bezirk Berlin - Brandenburg ist seit dem 1. Juli 2009 Projektpartner des „Berliner Bündnis gegen Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung“. Im Zusammenschluss mit den anderen Projektpartnern: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, der International Organization for Migration (IOM), der International Labour Organization (ILO), haben sich die Projektpartner zum Ziel gesetzt, regionale Unterstützungsstrukturen für Betroffene von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in Berlin aufzubauen.

Das Modellprojekt wird im Rahmen des Bundesprogramms XENOS Integration und Vielfalt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert. Die Projektlaufzeit ist von Juli 2009 bis Juni 2012.

Das Projekt soll einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung und zur Unterstützung der Betroffenen in der Region Berlin-Brandenburg liefern. Die gefundenen Lösungsansätze sollen modellhaft für die Bekämpfung des M/H zum Zweck der Arbeitsausbeutung in ganz Deutschland sein.


Grundlagen:

Menschenhandel ist ein Phänomen mit vielen Facetten. Der Straftatbestand Menschenhandel wurde 2005 erweitert: Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist seit 2005 in Deutschland ein Straftatbestand nach § 233 StGB, neben dem Straftatbestand der sexuellen Ausbeutung nach §232 STGB.

Der Menschenhandel ist kein neues Phänomen. Dennoch existierte lange Zeit keine völkerrechtlich verbindliche Definition dieser Menschenrechtsverletzung. Die Komplexität und die Dynamik dieses Deliktes wie auch das Zusammenspiel von kultur- und genderspezifischen Themen erschwerten die Bemühungen internationaler Akteure, eine umfassende und international anerkannte Definition von Menschenhandel zu geben. Aus diesem Grund enthielten frühere internationale Konventionen zur Bekämpfung des Menschenhandels, wie die UN-Konvention zur Beseitigung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution aus dem Jahre 1949, keine Definition und befassten sich in der Regel ausschließlich mit Frauen- und Kinderhandel in die Prostitution.

Erst im Jahr 2000, als das UN Menschenhandels-Protokoll, das sog. Palermo-Protokoll verabschiedet wurde, hat sich die Internationale Gemeinschaft auf eine einheitliche Definition des Begriffs Menschenhandel geeinigt. Wie schon im Titel des Protokolls erkennbar, liegt der Schwerpunkt weiterhin auf die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels, dennoch wird mit diesem Protokoll der Begriff des Menschenhandels breiter konzipiert. Neben der sexuellen Ausbeutung erkennt das Protokoll auch die Zwangsarbeit, sklaverei-ähnliche Beziehungen und Sklaverei als schwere Formen von Menschenhandel. Damit werden nicht nur Frauen und Mädchen, sondern auch Männer und Jungen als Opfer des Menschenhandels anerkannt.

Im Art. 3 des Protokolls wird der Begriff des Menschenhandels definiert:

„Menschenhandel meint die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.“

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